Die “Impressumspflicht” des Website-Betreibers (Informationspflicht) ist im E-Commerce-Gesetz (ECG) geregelt. Sie ist davon abhängig, ob das ECG auf eine Website anwendbar ist, d.h. ob es sich bei der Website um einen im weitesten Sinn kommerziellen Dienst handelt. Auch Newsletter fallen unter diese Impressumspflicht.
Darunter fallen nicht nur Websites, über die Waren oder Dienstleistungen vertrieben werden, sondern auch solche Websites, die nur dafür werben. Es genügt dafür eine Gewinnerzielungsabsicht im weitesten Sinne.
Auch Leistungen, die vorerst unentgeltlich in Anspruch genommen werden können, bei Weiterbezug aber bezahlt werden müssen, machen eine Website zu einer kommerziellen. Es kommt auch nicht darauf an, ob das Entgelt von den Benutzern bezahlt wird oder von einem Dritten, z.B. einem Sponsor. Wird der gesamte Betrieb durch Werbung finanziert, wie etwa bei Suchmaschinen, liegt jedenfalls ein kommerzieller Dienst vor.