36. Welche Impressums-/Offenlegungspflichten gibt es für Websites/Newsletter

Die “Impressumspflicht” des Website-Betreibers (Informationspflicht) ist im E-Commerce-Gesetz (ECG) geregelt. Sie ist davon abhängig, ob das ECG auf eine Website anwendbar ist, d.h. ob es sich bei der Website um einen im weitesten Sinn kommerziellen Dienst handelt. Auch Newsletter fallen unter diese Impressumspflicht.

Was ist ein “kommerzieller Dienst”?

Darunter fallen nicht nur Websites, über die Waren oder Dienstleistungen vertrieben werden, sondern auch solche Websites, die nur dafür werben. Es genügt dafür eine Gewinnerzielungsabsicht im weitesten Sinne.

Auch Leistungen, die vorerst unentgeltlich in Anspruch genommen werden können, bei Weiterbezug aber bezahlt werden müssen, machen eine Website zu einer kommerziellen. Es kommt auch nicht darauf an, ob das Entgelt von den Benutzern bezahlt wird oder von einem Dritten, z.B. einem Sponsor. Wird der gesamte Betrieb durch Werbung finanziert, wie etwa bei Suchmaschinen, liegt jedenfalls ein kommerzieller Dienst vor.

Pflichtangaben im Impressums

  1. seinen Namen oder seine Firma;
  2. die geografische Anschrift, unter der er niedergelassen ist;
  3. Angaben, auf Grund deren die Nutzer mit ihm rasch und unmittelbar in Verbindung treten können, einschließlich seiner elektronischen Postadresse;
  4. sofern vorhanden, die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht;
  5. soweit die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt, die für ihn zuständige Aufsichtsbehörde;
  6. bei einem Diensteanbieter, der gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften unterliegt, die Kammer, den Berufsverband oder eine ähnliche Einrichtung, der er angehört, die Berufsbezeichnung und den Mitgliedstaat, in dem diese verliehen worden ist, sowie einen Hinweis auf die anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften und den Zugang zu diesen;
  7. sofern vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

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